Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Angebote / Aufträge
Angebote der Fa. Bader als Auftragnehmer sind freibleibend und bedürfen der Bestätigung durch die Geschäftsführung oder eines ausdrücklich Bevollmächtigen. Für Art und Umfang der Beauftragung ist die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers maßgebend, wenn nicht von den Vertragspartnern etwas abweichendes schriftlich vereinbart worden ist. Die von dem Auftragnehmer übernommenen Stoffe werden, sobald sie auf dessen Betriebsgelände verbracht wurden, dessen Eigentum. Die Stoffe werden dort verwogen oder nach Kubikmeter erfasst. Maßgeblich für die Abrechnung ist das Eingangsgewicht und der Mengennachweis bei dem Auftragnehmer.
2. Ordnungsgemäße Handhabung
Der Auftraggeber versichert dem Auftragnehmer, dass die ihm übergebenen Stoffe rechtmäßiges Eigentum sind und nicht aus unerlaubter Handlung stammen. Abfallverbringung des Auftragnehmers zu privaten oder öffentlich-rechtlichen Entsorgungseinrichtungen werden im Namen und Auftrag des Auftraggebers durchgeführt. Der Auftraggeber trägt keine Haftung für falsch deklarierte Abfallstoffe; befinden sich andere als die vertraglich vereinbarten Stoffe in den Behältnissen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Annahme zu verweigern oder auf Kosten des Auftraggebers diese zu entsorgen. Bei öffentlich-rechtlicher Inanspruchnahme übernimmt der Auftragnehmer eine Einstandspflicht als Abfallerzeuger.
3. Behältnisse
Der Auftragnehmer stellt zu den umseitig vereinbarten Bedingungen seine Behältnisse dem Auftraggeber mietweise zur Verfügung. Der Auftraggeber haftet für Verlust und Beschädigung der Behältnisse und übernimmt diesbezüglich die Verkehrssicherungspflicht. Die Behältnisse sind im übrigen gegen Wegrollen und Diebstahl zu sichern, bei der Aufstellung auf öffentlichem Grund sind vom Auftraggeber für notwendige Beleuchtung bei Dunkelheit zur sorgen und mögliche Sondernutzungserlaubnisse einzuholen. Überladene Container werden vom Auftragnehmer nicht übernommen und sind ordnungsgemäß beladen bereitzuhalten, die generelle Abholmöglichkeit muss gesichert sein.
4. Eigentumsvorbehalt
Die Abgabe von Materialien durch den Auftragnehmer erfolgt unter verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalt. Der Eigentumsvorbehalt bleibt bis zur vollständigen Befriedigung aller Ansprüche des Auftragnehmers bestehen, dies gilt auch für Lohnaufträge und andere Vertragsarten, bei denen der Auftragnehmer Miteigentum erwirbt.
5. Pflichtübertragung
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Dienste Dritter zur Erfüllung der dem Vertragsverhältnis zugrundeliegenden Aufgeben in Anspruch zu nehmen. Trifft der Auftragnehmer weitere Maßnahmen wie Beprobungen und Analysen, so dient dies nur der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Obliegenheiten, ohne dass der Auftraggeber hieraus zivilrechtliche Ansprüche ableiten kann.
6. Annahme und Lieferzeit
Gerät der Auftragnehmer in Leistungsverzug oder wird die Leistung unmöglich, so kann der Auftraggeber nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zurücktreten, es sei denn, es liegt höhere Gewalt oder Streik vor. Schadensersatzansprüche aus dem Leistungsverzug oder der Unmöglichkeit sind ausgeschlossen, dies gilt nicht für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln des Auftragnehmers.
7. Gewährleistung und Haftung
Der Auftragnehmer sichert eine sorgfältige und sachgerechte Erbringung seiner Leistung zu. Er haftet dem Auftraggeber für entstehende Schäden nur, soweit ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last gelegt wird, weitere Ansprüche als Schadensersatz sind ausgeschlossen, dies gilt insbesondere für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden. Schadensersatzansprüche bestehen nur für vertragstypische vorhersehbare
Schäden. Der Auftragnehmer übernimmt keinerlei Haftung und Gewährleistung dafür, dass von dem Auftraggeber bestimmte Sachverhalte verschwiegen oder Urkunden unterdrückt werden, keinerlei Haftung werden weiterhin für die Erteilung, den Widerruf oder der Änderung öffentlich-rechtlicher Genehmigungen oder anderer Verwaltungsakte übernommen. Haftungsprivilegien, soweit sie sich aus der Eigenschaft des Auftragnehmers als Entsorgungsfachbetrieb ergeben, werden auf den Auftraggeber weitergeleitet. Der Auftragnehmer übernimmt nicht die Haftung für Tätigkeiten, die vom Auftraggeber beauftragte Dritte durchführen. Gewährleistungs- und Haftungsansprüche verjähren in allen Fällen in sechs Monaten vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an.
8. Preise und Zahlungen
Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung rein netto zuzüglich Mehrwertsteuer. Die gilt auch für Pauschalpreise. Rechnungen sind sofort nach Erhalt zahlbar. Bei Überschreitung der Zahlungsfristen werden als Jahreszinsen 4 % über den für den Sitz des Auftragnehmers amtlich anerkannten Bankdiskontsatz, mindestens aber 7 % berechnet, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder Aufrechnungen etwaiger Gegenansprüche durch den Auftraggeber sich nicht statthaft. Unseren Angeboten liegen die Kostenfaktoren zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe zugrunde. Sofern nicht ausdrücklich Festpreise vereinbart sind, sind wir berechtigt, unsere Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Vertragsabschluss Kostenerhöhungen eintreten. Diese werden dem Kunden auf Verlangen nachgewiesen. Der Auftraggeber hat das Recht, dem Anpassungsverlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang zu widersprechen. Unterlässt der Auftraggeber den fristgemäßen Widerspruch, gelten die neuen Bestimmungen als vereinbart zum von dem Auftragnehmer angegebenen Zeitpunkt. Der Auftragnehmer weist in seinem Schreiben auf das Recht und die Folgen eines nicht
fristgemäß eingegangenen Widerspruchs hin. Der Auftragnehmer bemüht sich, die Verwertungs- und Beseitigungskosten stabil zu halten.
9. Rücktritt und Kündigung
Im Fall unvorhergesehener Ereignisse, wie Betriebsstörungen, Streik oder Aussperrung sowie im Fall der vom Auftraggeber zu vertretenen Unmöglichkeit der Leistung kann der Auftragnehmer ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch ein Verschulden des Auftraggebers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet. Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, er ist von beiden Seiten mit einer Frist von drei Wochen zum Monatsende unter Einhaltung der Schriftform kündbar.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für beide Vertragspartner ist Garmisch-Partenkirchen. Bei allen sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist Garmisch-Partenkirchen Gerichtsstand.
11. Ergänzungsbestimmungen
Soweit diese Bestimmungen nichts Abweichendes enthalten, gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch für den Fall, dass die eine oder andere Bestimmung dieser Bedingungen keine Anwendung finden kann. Anstelle einer unwirksamen Klausel gilt das als vereinbart, was dem Willen der Parteien wirtschaftlich am nächsten kommt. Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Diese Bedingungen gelten auch für künftige Geschäfte zwischen den jetzigen Vertragspartnern, auch wenn sie dabei nicht ausdrücklich erneut zum Vertragsinhalt gemacht werden.